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Neue Informationspflichten der Unternehmer gegenüber Verbrauchern seit dem 01.02.2017, bevor der Gerichtsweg beschritten wird

Neue Informationspflichten der Unternehmer gegenüber Verbrauchern seit dem 01.02.2017, bevor der Gerichtsweg beschritten wird

Seit dem 01.02.2017:

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 37 VSBG)

Sind bei Meinungsverschiedenheiten / Streitigkeiten die Versuche einer Streitbeilegung im Verhandlungswege endgültig gescheitert, muss jeder Unternehmer seit dem 01.02.2017 – unabhängig von der Beschäftigungszahl, der Verwendung von AGB´s oder der Bereitstellung einer Webseite – den Verbraucher darüber unterrichten, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, bevor weitere (gerichtliche) Schritte unternommen werden.

Welche Unternehmer sind von der Informationspflicht betroffen?

Die Informationspflicht betrifft alle Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher.

Wann hat die Information zu erfolgen?

Der Wortlaut des Gesetzes (§ 37 VSBG) ist hier nicht ganz eindeutig.

Gem. § 37 Abs. 1 S. 2 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Solange der Unternehmer noch mit dem Verbraucher in Verhandlungen steht, ist die Streitbeilegung nicht gescheitert und der Unternehmer zu einer Information (noch) nicht verpflichtet.

Es bietet sich an, die Information in das letzte (Mahn-)Schreiben / die letzte Email aufzunehmen, bevor der Vorgang mit

    • der Abgabe an ein Inkasso-Unternehmen
    • dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
    • der Beauftragung eines Anwalts

weiter verfolgt wird bzw. der geltend gemachte Anspruch des Verbrauchers endgültig abgelehnt wird.

In welcher Form hat die Information zu erfolgen?

Die Information hat in Textform (Papierform, Fax, Email) zu erfolgen (§ 37 Abs. 2 VSBG).

Welchen Inhalt hat die Information an den Verbraucher?

Der Unternehmer hat den Verbraucher auf folgende Punkte hinzuweisen:

  1. Benennung einer Verbraucherschlichtungsstelle (Name, Anschrift, Webseite), die zuständig wäre.
  2. Angabe, ob eine freiwillige Bereitschaft oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle besteht.
Welche Verbraucherschlichtungsstelle ist zuständig?

„Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle“ ist jede Stelle, die für die konkrete Streitigkeit, die die Informationspflicht auslöst, sachlich und örtlich zuständig wäre und deren Verfahren dem Unternehmer zur Teilnahme offen stünde.

Soweit für Ihre Branche noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle eingerichtet wurde, können Sie als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle folgende Stelle angeben:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein

Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41

E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

Welche Formulierung sollte verwendet werden?

Der Inhalt der Information hängt davon ab, ob der Unternehmer

Variante a)        gem. Gesetz, Satzung oder vertragl. Abrede verpflichtet ist,
Variante b)        freiwillig dazu bereit ist,
Variante c)        weder bereit noch verpflichtet ist,

zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

FORMULIERUNGSVORSCHLAG:*

TEIL I

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 37 VSBG)
Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) fordert, dass wir Ihnen folgenden Hinweis erteilen:

Im Fall von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten mit unserem Unternehmen wäre die Verbraucherschlichtungsstelle ... (Name, Anschrift, Webseite) für uns zuständig.

TEIL II

Variante a) - gem. Gesetz, Satzung oder vertragl. Abrede zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet

Wir sind gem. ... (Gesetz, Satzung, vertragl. Abrede) verpflichtet, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und werden daher – soweit von Ihnen gewünscht - an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen.  Sollten wir von Ihnen innerhalb der nächsten 10 Kalendertage keine anderslautende Nachricht vernehmen, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits an der Durchführung eines Streitbeilegungsverfahren jedoch kein Interesse besteht.

Variante b) - freiwillig zu einem Streitbeilegungsverfahren bereit

Wir erklären uns freiwillig bereit, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten / Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.  Sollten wir von Ihnen innerhalb der nächsten 10 Kalendertage keine anderslautende Nachricht vernehmen, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits an der Durchführung eines Streitbeilegungsverfahren kein Interesse besteht.

Variante c) - weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen

Wir sind jedoch weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser oder einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Ein Formulierungsbeispiel* - Der Unternehmer ist zu einem Streitbeilegungsverfahren weder bereit noch verpflichtet

Ausgangslage:

  • Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten / Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  • Es ist keine branchenspezifische Schlichtungsstelle eingerichtet.

FORMULIERUNGSVORSCHLAG:*

"Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 37 VSBG)
Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) fordert, dass wir Ihnen folgenden Hinweis erteilen:

Im Fall von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten mit unserem Unternehmen wäre die Verbraucherschlichtungsstelle

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein,
www.verbraucher-schlichter.de

für uns zuständig. Wir sind jedoch weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser oder einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen."

Was passiert, wenn die Informationspflichten aus § 37 VSBG verletzt wird?

§ 37 VSBG ist eine „verbraucherschützende Norm“ im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 UKlaG. Daher können die in § 3 Abs. 1 UKlaG genannten Stellen, also Verbraucherschutzverbände oder Verbände mit dem Ziel, die Lauterkeit des unternehmerischen Wettbewerbs zu fördern, dann Unterlassung verlangen, wenn Unternehmer den VSBG-Informationspflichten nicht nachkommen.

*Formulierungsvorschläge zur freien Verwendung; zur Einbindung in die individuelle Webseite bzw. in den individuellen Vertrag ist die Einholung von Rechtsrat angezeigt. Eine Haftung wird nicht übernommen.

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