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Umsetzung der Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – Handlungsbedarf seit dem 01. Februar 2017

Umsetzung der Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – Handlungsbedarf seit dem 01. Februar 2017

Mit dem am 1. April 2016 in Kraft getretenen Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) wurde ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen geschaffen.

Für Unternehmen, die

  •  zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 10 Personen beschäftigen (§ 36 Abs. 3 VSBG)

und

  • eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden (§ 36 Abs. 1 VSBG)

normiert das VSBG neue Informationspflichten, die ab dem 01. Februar 2017 zur Vermeidung von Abmahnungen und Unterlassungsklagen zwingend zu beachten sind.

Die Unternehmen haben sich gegenüber Verbrauchern auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschl. Musterverträgen (Nutzungsverträge, Mietverträge, etc.) darüber zu erklären, ob Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht. Nicht umfasst sind Arbeitsverträge. Gem. § 4 Abs. 1 VSBG führen die Verbraucherschlichtungsstellen keine Verfahren im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Streitigkeiten durch.

Zu differenzieren ist zwischen den allgemeinen Informationspflichten (§ 36 VSBG) und den Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit (§ 37 VSBG).

1) Allgemeine Informationspflicht (§ 36 VSBG)
Unternehmen, die von dem Anwendungsbereich des § 36 VSBG umfasst werden (s.o.), müssen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
a) Vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

In Betracht kommt eine vertragliche und/oder eine gesetzliche Pflicht. Eine gesetzliche Pflicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen ergibt sich z.B. für Energieversorgungsunternehmen aus § 111 b Abs. 1 S. 2 EnWG und für Luftfahrtunternehmen aus § 57 a LuftG.

Besteht eine vertragliche/gesetzliche Pflicht hat der Unternehmer auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Dieser Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).

Formulierungsvorschlag für die Webseite / AGB´s:*

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)

Wir sind gem. ... (Gesetz, Satzung, vertragl. Abrede) verpflichtet, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist „Name, Anschrift, Tel., Webseite: www....“. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern werden wir vor dieser Stelle an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen.
b) Freiwillige Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

Ist das Unternehmen freiwillig zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit, muss er dies ebenfalls gegenüber dem Verbraucher erklären. Es besteht aber keine Verpflichtung, die Anschrift und die Webseite einer zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu nennen. Es bietet sich jedoch an, die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren auf eine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle zu beschränken.

Formulierungsvorschlag für die Webseite / AGB´s:*

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)

Wir erklären uns freiwillig bereit, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit dieses Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle „Name, Anschrift, Tel., Webseite: www....“ durchgeführt wird.
c) Keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

Besteht keine Bereitschaft, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, ist der Verbraucher auch hierüber zu informieren.

Formulierungsvorschlag für die Webseite / AGB´s:*

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
d) Art und Umfang der Information

Art und Umfang der Information an den Verbraucher normiert § 36 Abs. 2 VSBG. Die Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen und zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überreicht werden, wobei die Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen auch Formularverträge mit Nutzern / Mietern, etc. gehören, ausreichend ist.

Zu beachten ist, dass die Information für den Verbraucher „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein muss (§ 36 Abs. 1 VSBG). Insoweit wird empfohlen auf der Webseite ein Unterpunkt „Verbraucherschlichtung“ einzurichten und die Information drucktechnisch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorzuheben.
e) Verbraucherschlichtungsstelle

Soweit (noch) keine branchenspezifischen Schlichtungsstellen eingerichtet sind, nimmt die

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de - www.verbraucher-schlichter.de

für ganz Deutschland die Funktion einer „Auffangschlichtungsstelle“ wahr und kann als Verbraucherschlichtungsstelle benannt werden. Diese Verbraucherschlichtungsstelle wurde zum 1. April 2016 im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen eingerichtet und durch das Bundesamt für Justiz anerkannt.

2) Informationen nach Entstehen einer Streitigkeit (§ 37 Abs. 1 VSBG)

Sind im Fall von Meinungsverschiedenheiten / Streitigkeiten die Versuche einer Streitbeilegung im Verhandlungswege endgültig gescheitert, muss jeder Unternehmer – unabhängig von der Beschäftigungszahl, der Verwendung von AGB´s oder der Bereitstellung einer Webseite – den Verbraucher darüber unterrichten, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.

Die Information hat in Textform (Papierform, Fax, Email) zu erfolgen (§ 37 Abs. 2 VSBG) und folgende Punkte zu umfassen:

  1. Benennung einer Verbraucherschlichtungsstelle (Name, Anschrift, Tel., Webseite), die zuständig wäre,
  2. Angabe, ob eine freiwillige Bereitschaft oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle besteht.

Formulierungsvorschlag:*

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 37 VSBG)

Im Fall von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten mit unserem Unternehmen wäre die Verbraucherschlichtungsstelle „Name, Anschrift, Tel., Webseite: www....“ für uns zuständig.

  • Wir sind jedoch weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

oder

  • Wir erklären uns freiwillig bereit, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten / Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

oder

  • Wir sind gem. ... (Gesetz, Satzung, vertragl. Abrede) verpflichtet, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern werden wir an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen.
Zur Klarstellung:
Diese Information braucht erst erteilt werden, wenn andere Versuche der Streitbeilegung (Verhandlungen) endgültig gescheitert sind.

*Formulierungsvorschläge zur freien Verwendung; zur Einbindung in die individuelle Webseite bzw. in den individuellen Vertrag ist die Einholung von Rechtsrat angezeigt. Eine Haftung wird nicht übernommen.

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